Aufwände, die dem Mitarbeiter zur Verpflegung im Zusammenhang mit einer Auswärtstätigkeit entstehen, können bei der Reisekostenabrechnung abgerechnet und erstattet werden. Der Geschäftsreisende kann entscheiden, ob er den Verpflegungsmehraufwand mittels Belegen einzeln auflistet oder stattdessen Pauschalbeträge geltend gemacht werden sollen. Für die Verpflegungskosten auf Dienstreisen gelten gesetzlich geregelte Verpflegungspauschalen, die jährlich angepasst werden. Die Höhe der Pauschalbeträge ist abhängig von der Dauer der Abwesenheit am einzelnen Kalendertag und vom Reiseziel, da sich diese von Land zu Land unterscheiden können. In der Regel erstatten Arbeitgeber diese Pauschalbeträge bei der Reisekostenabrechnung. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jeweils zum Jahreswechsel eine Übersicht mit den für das neue Jahr bindenden Pauschalbeträgen.
Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand 2020 im Überblick
In welcher Höhe der Gesetzgeber Kosten für Verpflegungsmehraufwand erstattet, kann sich im Laufe der Jahre ändern. Für Inlandsreisen gelten seit Januar 2020 folgende Pauschalen:
Abwesenheit |
Pauschalbetrag |
Eintägige Dienstreise: > 8 h |
0 € |
Eintägige Dienstreise: 8 - 24 h |
14 € |
Mehrtägige Dienstreise: An- und Abreisetag (unabhängig von Dauer) |
je 14 € |
Mehrtägige Dienstreise: volle Zwischentage |
Je 28 € |
Für Tätigkeiten im Ausland werden andere Beträge erstattet. Der Verpflegungsmehraufwand variiert von Land zu Land, 2020 gelten folgende Pauschalbeträge in diesen beliebten Reisezielen:
Land |
Abwesenheitsdauer mind. 24 h |
An- und Abreisetag, Abwesenheitsdauer mind. 8 h |
Übernachtungskosten pauschal |
Österreich |
40 € |
27 € |
108 € |
Schweiz |
62 € |
41 € |
169 € |
Frankreich |
44 € |
29 € |
115 € |
Spanien* |
34 € |
23 € |
115 € |
*varriert je nach Region
Kürzung des Verpflegungsmehraufwandes bei unentgeltlicher Verpflegung
Werden dem Arbeitnehmer während seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber gestellt oder bezahlt, gilt es, den Verpflegungsmehraufwand zu kürzen.
Diese Kürzungen sind tageweise vorzunehmen.
Vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit: |
Kürzung der 24-Stunden-Pauschale um: |
Frühstück |
20 % |
Mittagessen |
40 % |
Abendessen |
40 % |
3-Monats-Regel
Wenn der Mitarbeiter seine Auswärtstätigkeit für mehr als drei Monate an der gleichen Betriebsstätte durchführt, darf der Verpflegungsmehraufwand nur in den ersten drei Monaten erstattet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens drei Tage pro Woche an dem anderen Einsatzort tätig ist. Sind es weniger als drei Tage pro Woche, gilt diese Einschränkung nicht.
Erfahren Sie hier mehr darüber, welche Kosten als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet werden und wann Sie geltend gemacht werden können.
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